Grundlagen

Betriebssicherheitsverordnung

Beschreibung
Für den Umgang mit flüssigem Stickstoff gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Danach hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, die für die sichere Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsmittel und Anlagen eingesetzt werden müssen.

Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom BMWA veröffentlichten Regeln der Technik zu beachten. Übergangsweise, bis solche Regeln vorliegen, gelten die betrieblichen Regelungen der "alten", zurückgezogenen Technischen Regeln zu Verordnungen nach § 11 GSG weiter. Für Überwachungsbedürftige Anlagen gilt prinzipiell das gleiche. Es greifen nur zusätzlich die Vorschriften des Abschnitts 3 der Betriebssicherheitsverordnung für überwachungsbedürftige Anlagen.

Als weiterhin zu beachtende Regeln der Technik gelten auch die einschlägigen UVVen, z. B. UVV "Gase" (BGV B6) und UVV "Kälteanlagen" (BGV D4). Diese UVVen werden in absehbarer Zukunft zurückgezogen und deren Betriebs-Regelungen in die BGR 500 übernommen. Gefrierbehälter sind, sofern sie ausschließlich zum Einlagern von Proben benutzt werden (und nicht zum Transport von Flüssigstickstoff), Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

Transportbehälter (z.B. 230 l; 1,5 bar) zählen, sofern sie ausschließlich im Betrieb verwendet werden (nicht zum Transport von/nach außen) ab einem Überdruck von über 0,5 bar zu den Druckbehältern, ab einem Druckinhaltsprodukt von über 50 bar x Liter zu den überwachungsbedürftigen (Druck-)Anlagen. Sie werden dann nur nicht ortsfest betrieben. Wird der Flüssigstickstoff in diesen Behältern von außen bezogen, dienen diese Geräte der Beförderung der Gase, und sie unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte und der einschlägigen internationalen Transport-Übereinkünfte. Hier gilt die ADR-Zulassung, die in die internationale TPED-Zulassung einbezogen wurde. Dadurch zählen sie, innerbetrieblich verwendet, ebenso zu den überwachungsbedürftigen Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung. Als "alte" Regel der Technik greift hier die TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern.

Von besonderer Bedeutung ist auch die Wartung, Justierung und Kalibrierung der Gaswarneinrichtungen (O2-Überwachung) in bestimmten Intervallen zur Sicherstellung einer gleich bleibenden Empfindlichkeit, Messgenauigkeit und Ansprechzeit bei Grenzwertunterschreitung. Hier gilt das Merkblatt T 021 - Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff (BGI 836 früher ZH 1/106). Werden die Gaswarngeräte nicht in den dort beschriebenen Intervallen (festzulegen in der beschriebenen Verfahrensweise geprüft (einschließlich Kalibrierung/Justierung), so ist die daran geknüpfte Schutzmaßnahme nicht verlässlich.

Auf die spezifischen Gefahren bei der Handhabung von flüssigem Stickstoff gehen die Unfallverhütungsvorschriften ein. Diese müssen, da in einem Stickstofflager sehr viel im offenen Umgang mit Stickstoff gearbeitet wird, durch notwendige organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmassnahmen ergänzt werden (z.B. Dichtheitsüberwachung, Aufenthaltsregelungen, Betriebsanweisung, Unterweisungen, Festlegung von Notmaßnahmen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben, wiederkehrende Prüfung/Überprüfung der Anlagen und Einrichtungen).

nicht rechtsverbindlich


Gefährdungsbeurteilung

Vorwort:
Eine Gefährdungsbeurteilung bringt nicht nur unternehmerische Vorteile, sondern sie ist auch gesetzlich vorgeschrieben. Folglich bringt sie primär einen Nutzen und ist sekundär die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht.
Eine aktuelle Umfrage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA) ergab, dass nur 38 Prozent der befragten kleinen und mittelständischen Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung durchführten. Zudem ist sie vor allem in kleineren Unternehmen erfolgsentscheidend.
Gefährdungsbeurteilungen haben sich als zentrales Präventionsinstrument im modernen Arbeits- und Gesundheitsschutz bewährt. Mit ihrer Hilfe sollen Schwachstellen im Unternehmen, vorzugsweise an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik, leichter aufgespürt werden. Ein Augenmerk ist dabei neben dem Normalbetrieb insbesondere auf die Instandhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigungen zu richten. Ein Ausfall von Arbeitskräften trifft vor allem kleinere Betriebe finanziell oft schwer. Dennoch wissen einige schlichtweg nichts von der Durchführungspflicht einer Gefährdungsbeurteilung und machen diese infolge dessen nicht, oder nur unzureichend.
Konkret muss jeder Unternehmer vor Beginn der Arbeit und in regelmäßigen Abständen die Arbeitsbedingungen auf Gefährdungen hin kontrollieren und bewerten. Des Weiteren ist er verpflichtet, die Ergebnisse der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und deren Durchführung sowie deren Überprüfung auf Erfolg entsprechend zu dokumentieren (§ 6 Arbeitschutzgesetz). Diese Regelungen gelten dabei für jedes Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

1. Gesetzliche Vorgaben

  • §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • § 6 Gefahrstoffverordnung
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“
  • Ziff. 5.3.3 DIN 1946-7 „Raumlufttechnik – Teil 7: Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien“
  • §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz

2. Sinn und Zweck
Sinn und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung sind, die Gefährdung, welcher die Beschäftigten am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, zu ermitteln. Da der Arbeits- u. Gesundheitsschutz aller Beschäftigten sichergestellt werden muss, sind dementsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen, um die verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten bzw. zukünftig zu vermeiden.
Nachstehende Arbeitsschutzmaßnahmen sind umzusetzen:

  • Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene;
  • Bereitstellung von Informationen für Arbeitnehmer (Betriebsanweisung)
  • Bereitstellung von Schulungen für Arbeitnehmer;
  • Einführung der Organisation und Methoden zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen.

Oft wird eine Gefährdungsbeurteilung auch von Firmen, Planern, Behörden etc. vom Unternehmer angefordert. Dies ist völlig legitim. Denn gemäß § 8 ArbSchG „Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer“ sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichtet, zusammen zu arbeiten. Entsprechend ist eine erstellte Gefährdungsbeurteilung kein Betriebsgeheimnis, sondern der Auftraggeber muss die beauftragten Firmen über Gefahren und den mit der Tätigkeit verbundenen Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend informieren bzw. die Ausführenden anweisen. Eine bestehende oder für eine Planung (Neubau/Umbau) im Voraus zu erstellende Gefährdungsbeurteilung macht hinsichtlich Kosteneinsparung sowie Planungssicherheit besonders Sinn.

3. Wer muss / darf / soll sie durchführen?
Die Gefährdungsbeurteilung muss vom Unternehmer durchgeführt werden. Ob er sie selbst erstellt, zuverlässige Führungskräfte damit beauftragt oder die fachkundige Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und im Bedarfsfall durch einen Betriebsarzt in Anspruch nimmt, bleibt ihm selbst überlassen. Jedoch steht außer Zweifel, dass eine entsprechende Fachkunde für das Gesamtergebnis vorteilhaft ist.
Achtung: Auch wenn der Unternehmer andere Personen mit der Durchführung beauftragt, bleibt die Haftung und Verantwortung immer beim ihm selbst!

4. Die Struktur einer Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist so zu strukturieren und anzuwenden, dass Unternehmer:

  • die Gefahren, die bei der Arbeit entstehen, identifizieren und die damit verbundenen Gefährdungen einschätzen und entscheiden können, welche Maßnahmen sie unter Berücksichtigung gesetzgebender Anforderungen ergreifen sollten, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Arbeitnehmer zu gewährleisten;
  • die bestehenden Gefährdungen einschätzen und die verwendeten Arbeitsmittel, chemischen Substanzen oder Präparate, die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Organisation der Arbeit entsprechend auswählen bzw. vornehmen können;
  • überprüfen können, ob die bereits vorhandenen Maßnahmen ausreichend sind;
  • bestimmten Maßnahmen Vorrang geben können, wenn die Ergreifung weiterer Maßnahmen als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist;
  • für sich selbst, die zuständigen Behörden und die Arbeitnehmer und ihre Vertreter nachweisen können, dass alle für die Arbeit relevanten Faktoren berücksichtigt wurden und ein sachkundiges und rechtsgültiges Urteil über die Gefährdungen und erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit gefällt wurde;
  • sicherstellen können, dass die Schutzmaßnahmen sowie Arbeits- und Produktionsmethoden, die gemäß einer Gefährdungsbeurteilung als erforderlich erachtet und umgesetzt wurden, in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer eine Verbesserung darstellen.

Welche Bereiche deckt eine Gefährdungsbeurteilung ab?
Bei einer Gefährdungsbeurteilung muss jeder Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, gemäß der oben aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben, die potenziellen Gefährdungen individuell ermitteln und beurteilen und im zweiten Schritt Schutzmaßnahmen festlegen. Hierzu gehört auch, die Mitarbeiter im sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln zu unterweisen. Der Bereich in dem es gesundheitliche Risiken für die Mitarbeiter gibt, erstreckt sich je nach Unternehmen von physikalischen, biologischen und chemischen Einwirkungen bis hin zu Probleme bei der Arbeitsplatzgestaltung, mit Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen.
In die Ermittlung sind insbesondere einzubeziehen:

  • Betriebliche Führungskräfte - zum Beispiel Meister,
  • Betriebsräte,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • etriebsärzte,
  • Sicherheitsbeauftragte,
  • Beschäftigte.

5. Praktische Lösungen
Gute praktische Lösungen, die an einem Arbeitsplatz erfolgreich eingesetzt wurden, können an eine andere Arbeitsumgebung angepasst und dort genutzt werden. Bevor jedoch Informationen zu guten praktischen Lösungen umgesetzt werden, sollte eine Beurteilung der Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf die einschlägige nationale Gesetzgebung durchgeführt werden.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

Kollektiver Gefahrenschutz hat grundsätzlichen Vorrang vor individuellen Maßnahmen. Aber auch die Arbeitnehmerbeteiligung ist dabei sicher zu stellen. Immer an der sogenannten Quelle der Gefahr beginnen!
Substitution: Vorrangig und permanent nach weniger gefährlichen Arbeitsstoffen bzw. Arbeitsmitteln bzw. Arbeitsmethoden suchen.
Technisch: die Gefahr so weit als möglich durch Kapselung oder zusätzlichen technischen Maßnahmen reduzieren.
Organisatorisch: erst wenn die ersten beiden Schutzmaßnahmen aus technischen und zielorientierten Gründen nicht vollständig umgesetzt werden können, sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Persönlich: Da eine Persönliche Schutzausrüstung die wirksam gewordene Gefahr nicht eliminiert sondern nur die arbeitende Person davor schützt, müssen zuvor alle anderen Schutzmaßnahmen verantwortungsvoll umgesetzt sein, bevor PSA eingesetzt wird.

Instrumente zur Gefährdungsbeurteilung:
Checklisten, Leitfäden, Leitmerkmalmethoden, Handbücher, Broschüren, Fragenbögen sowie "interaktive Tools". Diese Instrumente können allgemein einsetzbar oder branchen- bzw. gefahrenspezifisch sein.

Zusatzinfo:
Bei der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die seit 01.06.15 gültig ist, besteht dringender Handlungsbedarf, auch wenn Anlagenbetreiber in der Vergangenheit bereits viel in den Arbeitsschutz investiert haben. Es wurden Prüfpflichten, Prüffristen und Prüfzuständigkeiten teilweise neu geregelt.
Eine weitere Änderung betrifft die Berücksichtigung von Bereichen, die sich in der Vergangenheit als Unfallschwerpunkte erwiesen haben. Ferner sind andere Personen („Dritte“) die neben den Beschäftigten auch gefährdet sind, miteinbezogen. Es muss aber auch Instandhaltung, Betriebszustände und Störungen/Manipulationen berücksichtigt werden. Damit sind, unabhängig vom Schutzziel, grundsätzlich einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen verbindlich. Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert worden (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015).
Sämtliche Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass eine besondere Bestandsschutzregelung nicht mehr nötig ist. Die BetrSichV legt Grundsätze für einen sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln fest – von einfachen Geräten und Werkzeugen über Maschinen bin hin zu ganzen Anlagen. Ferner sind ergonomische und psychische Belastungen an Arbeitsplätzen zu reduzieren.
Zudem wurden erstmals Ordnungswidrigkeiten konkret benannt, die unter Umständen als Straftat gewertet werden können.

Willfried Kliem-Kuster


Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)

Die MPBetreibV, eine Ableitung aus dem § 37 „Verordnungsermächtigungen“ des Medizinproduktegesetzes, hat am 01.01.2012 sowohl die Medizingeräteverordnung als auch das Eichrecht abgelöst. Nach einer Überarbeitung in 2016 ist am 01.01.2017 eine neue Version in Kraft getreten, die u.a. um eine Definition des „Betreibers“ sowie die Verpflichtung zur Einweisung als auch Vorgaben für die Benennung eines Beauftragten für Medizinproduktesicherheit erweitert wurde (bei Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern).

Als „Betreiber“ eines Medizinproduktes gilt jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird. Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält.

Solange die Handhabung des Medizinproduktes (MP) nicht selbsterklärend (d.h. ohne Gebrauchsanweisung bedienbar) ist oder bereits eine Einweisung in ein baugleiches MP erfolgt ist, schreibt die MPBetreibV für die Einweisung die Anwesenheit / Erreichbarkeit einer qualifizierten Person vor.

Wartung / Reparatur / Instandsetzung

Als Voraussetzungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten werden Kenntnisse, geeignete Ausbildung, einschlägige berufliche Tätigkeit, regelmäßige Updates der instandsetzenden Person durch Fort- und Weiterbildung sowie geeignete Geräte und Mittel (z.B. Mess- und Prüfmittel) genannt.

Nach einer Instandsetzung eines MP müssen grundsätzlich immer alle für Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen Merkmale geprüft und die Prüfung dokumentiert werden. Der Prüfumfang u. die Prüffristen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) festzulegen / zu bestimmen. Eine schriftliche Dokumentation hierzu ist Pflicht.

Maßgebend für Art und Turnus von Wartungen sind die Herstellerangaben, der Abstand zwischen sicherheitstechnischen Kontrollen darf allerdings 2 Jahre nicht überschreiten.
Der Betreiber darf allerdings diese Vorgaben gem. GBU anpassen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Kontrollen (STK) und messtechnische Kontrollen (MTK) und Kontrollen gem. DGUV Vorschrift 3.

Die MPBetreibV enthält zwar keine Vorgabe, ob und inwiefern das Protokoll zur sicherheitstechnischen Kontrolle unterschrieben/abgezeichnet werden muss, es kann allerdings eine Beweislastumkehr eintreten, wenn keine Unterschrift vorliegen sollte.

Stand 06/2019, nicht rechtsverbindlich